Durch die Novellierung des § 1328 ABGB (BG vom 30. 12. 1996 BGBl 1996/759) wurde der Ausgleich immaterieller Nachteile bei geschlechtlichem Mißbrauch auf eine neue Grundlage gestellt. Der Autor untersucht zunächst den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und stellt die Unterschiede zur bisher geltenden Rechtslage dar. In der Folge wird auf den Umfang des zu ersetzenden ideellen Schadens sowie mögliche Konkurrenzfälle zu den Tatbeständen der Körperverletzung (§ 1325 ABGB) und der Freiheitsentziehung (§ 1329 ABGB) eingegangen.