§ 140 Abs 1 und 3 ABGB:
Nach Abschluß einer Berufsausbildung ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes grundsätzlich eingetreten. Es verliert seinen Unterhaltsanspruch aber erst, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterläßt.
§ 140 Abs 1 und 3 ABGB:
Nach Abschluß einer Berufsausbildung ist die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes grundsätzlich eingetreten. Es verliert seinen Unterhaltsanspruch aber erst, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterläßt.