§§ 352 ff StPO:
Bei der Wiederaufnahme gegen einen im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gefällten richterlichen Beschluß ist eine dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Abänderung - gemäß der analog heranzuziehenden Bestimmung des § 356 StPO - nur unter den in § 355 StPO normierten Voraussetzungen zulässig.