§ 3 lit c VerG 1951; § 39 Abs 1 PSG; § 816 ABGB:
Ein vom Erblasser bestimmter Testamentsvollstrecker steht unter der Aufsicht des Verlassenschaftsgerichts und bedarf während der Anhängigkeit des Verlassenschaftsverfahrens ebenso wie etwa ein verwaltender Erbe der gerichtlichen Ermächtigung zur Setzung von Einzelakten.