Das Gesellschaftsvermögen der GesBR steht nach hM im Miteigentum ihrer Gesellschafter; eine Reihe von Autoren hat demgegenüber vertreten, der ABGB-Gesellschaft liege das Gesamthandprinzip zugrunde; daraus wurde zum Teil gefolgert, die GesBR sei rechts- und parteifähig. Der vorliegende Beitrag analysiert die dafür ins Treffen geführten Argumente und kommt mit der hM zum Ergebnis, daß der GesBR das Vermögensstatut der Gemeinschaft zugrundeliegt.