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Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - eine Gesamthandgesellschaft?......*)*)Der vorliegende Beitrag stellt insofern ein „Nebenprodukt“ meiner Habilitationsschrift „Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozeß“ (in Druck) dar, als er zum Teil Überlegungen enthält, die den für die Drucklegung notwendigen Kürzungen zum Opfer gefallen sind. Für ihre stete Diskussionsbereitschaft danke ich Herrn Univ.-Ass. Dr. Markus Dellinger und Herrn Univ.-Ass. Dr. Franz-Stefan Meissel.

AufsätzeUniv.-Doz. Dr. Paul OberhammerJBl 1997, 624 Heft 10 v. 20.10.1997

Das Gesellschaftsvermögen der GesBR steht nach hM im Miteigentum ihrer Gesellschafter; eine Reihe von Autoren hat demgegenüber vertreten, der ABGB-Gesellschaft liege das Gesamthandprinzip zugrunde; daraus wurde zum Teil gefolgert, die GesBR sei rechts- und parteifähig. Der vorliegende Beitrag analysiert die dafür ins Treffen geführten Argumente und kommt mit der hM zum Ergebnis, daß der GesBR das Vermögensstatut der Gemeinschaft zugrundeliegt.

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