IPRG § 41, EGBGB Art 29 Abs 1 Z 3, Art 29 Abs 1 Z 3 EGBGB
Der erkennende Senat teilt die Auffassung1), daß bei der Verbraucherstaatanknüpfung nach § 41 IPRG Gesamtverweisung gegeben ist.
Der Ausschluß der Rechtswahl durch die Verbraucherschutzbestimmung des deutschen IPR in Art 29 Abs 1 EGBGB betrifft nicht den Abschluß eines Timesharingvertrages.