ABGB § 1330, AHG § 1
Der Obmann des Kontrollausschusses einer Gemeinde ist bei Verfassung und Verlesung des Ausschußberichts in Vollziehung der Gesetze tätig. Er kann daher wegen behaupteter Kreditschädigung insoweit nicht nach § 1330 ABGB in Anspruch genommen werden.