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Haftung des Obmanns des Kontrollausschusses einer Gemeinde für Bericht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1996, 601 Heft 9 v. 1.9.1996

ABGB § 1330, AHG § 1

Der Obmann des Kontrollausschusses einer Gemeinde ist bei Verfassung und Verlesung des Ausschußberichts in Vollziehung der Gesetze tätig. Er kann daher wegen behaupteter Kreditschädigung insoweit nicht nach § 1330 ABGB in Anspruch genommen werden.

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