ABGB § 140
Auch ein Doktoratsstudium kann bei ernsthaftem Betreiben die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschieben. Es kann nicht verlangt werden, daß „mit Sicherheit“ feststeht, daß dadurch die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden; vielmehr muß genügen, daß der Berechtigte sein Studium in einer Spezialrichtung fortsetzt sowie beendet und dadurch größere Berufschancen als mit der Sponsion allein hat.