ABGB § 881, ABGB § 882, ABGB § 920, ABGB § 1404, ABGB § 1438, ABGB § 1439, ABGB § 1440
Die Erfüllung einer Geldschuld kann niemals als unerschwinglich und damit unmöglich beurteilt werden.
Beim (auch unechten) Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner in der Regel mit einer zwar gegen den Versprechensempfänger gerichteten, aber nicht im Vertrag zugunsten des Dritten begründeten Forderung nicht gegen dessen Forderung auf Leistung an den Dritten aufrechnen.