Die Gründungsverträge der drei Europäischen Gemeinschaften räumen den Gebietskörperschaften (Regionen, Länder etc) - im Gegensatz zu den Mitgliedstaaten - auch nach Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union nur beschränkten Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene ein. Demzufolge ist es auch den österr Ländern nur unter Einschränkungen möglich, im Rahmen der ihnen offenstehenden Verfahren vor dem EuGH bzw EuG gerichtlichen Schutz gegenüber verbindlichen Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu erlangen. Im vorliegenden Beitrag wird die Stellung der österr Länder im allgemeinen Rechtsschutzsystem der Europäischen Gemeinschaften näher dargestellt.