1. Zur dreijährigen Verjährung von Schadenersatzansprüchen (§ 1489 ABGB) hat die jahrzehntelang alleinherrschende Rsp vertreten, daß sie bereits mit der Kenntnis vom schädigenden Ereignis beginnt und daß sie alle im Augenblick dieser Kenntnis gut voraussehbaren Schadensfolgen erfaßt, mögen sie auch durchwegs erst in der Zukunft entstehen. Zur Vermeidung der Verjährung wurde eine rechtzeitige Feststellungsklage gefordert. Die literarische Kritik, die zuerst von Koziol mit voller Schlüssigkeit entwickelt wurde, machte klar, daß diese Auffassung mit dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, die Kenntnis „des Schadens“ fordert und ausdrücklich vom „verursachten Schaden“ spricht, unvereinbar ist, mit dem zentralen und sachgerechten Verjährungsprinzip (§ 1478 ABGB) in Widerspruch steht, das die Verjährung nicht beginnen läßt, bevor das fragliche Recht (die Schadenersatzforderung) ausgeübt werden kann, und daß schließlich selbst prozeßökonomische Erwägungen gegen einen so weitgehenden Zwang zu - möglicherweise, nämlich bei Nichteintritt des voraussehbaren Schadens - unnützen Feststellungsklagen sprechen. Die folgende Literatur hat sich dieser Kritik durchwegs angeschlossen. Auch der OGH hat schließlich deutlich erkennen lassen, daß er sie als unwiderleglich ansieht.