B-VG Art 9 Abs 1, Staatsbürgerschafts-ÜberleitungsG 1949 § 1, StbG 1949 § 3, StbG 1985 § 8, StbG 1985 § 39, StbG 1985 § 42
Der Umstand, daß eine Einbürgerung durch einen individuellen Verwaltungsakt erfolgt ist, bedeutet nicht zwangsläufig, daß sie den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprochen habe.