HGB § 19, EGG § 4, ABGB § 154 Abs 3
Die Firma der Kommandit(erwerbs)gesellschaft muß keinen Aufschluß über die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter geben. Der Firmenwortlaut „Gebrüder K.“ ist daher zulässig, wenn zumindest zwei persönlich haftende Gesellschafter Brüder sind. Vertretungsbefugnis der im Firmenwortlaut angeführten persönlich haftenden Gesellschafter ist nicht erforderlich.