ABGB § 481, ABGB § 504, ABGB § 521, ABGB § 884, ABGB § 1500
Ist dem Erwerber einer Liegenschaft bekannt, daß an bestimmten Räumen eine Wohnungsdienstbarkeit besteht, und erfolgt der Wohnungsgebrauch in der Natur in einem deutlich erkennbar größeren Umfang, als er sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergibt, liegt die Vermutung nahe, daß es zu einer Erweiterung der Dienstbarkeit gekommen sein könnte.