ABGB § 354, ABGB § 523, ForstG § 33, ForstG § 176
Durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen, also falsche Auskünfte gebenden Eintragungen kann in das Grundeigentum eingegriffen werden, wenn dadurch Dritte, etwa Wanderer, in adäquat kausaler Weise zum unzulässigen Betreten fremden Grundes veranlaßt werden.