GBG § 31, GBG § 53
Die vom Konkursgericht einem Rechtsakt des Masseverwalters beigesetzte Genehmigungsklausel bezeugt einerseits die Unterschrift des Masseverwalters, andererseits die Erteilung der erforderlichen Genehmigung in einer für das Grundbuchsgericht genügenden Weise. Eine zusätzliche Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.