VersVG § 67 Abs 2, ABGB § 1302
Haften mehrere Mittäter wegen Unbestimmtheit der Anteile gem § 1302 ABGB solidarisch, so werden die übrigen nicht dadurch von der Haftung befreit, daß einer von ihnen aus persönlichen Gründen nicht haftbar zu machen ist.