Unter dem Aspekt „Richter und Gesellschaftspolitik“ wird nach der gesellschaftspolitischen Grundtendenz der Strafrechtsreform hinsichtlich des Sanktionenrechts und ihrer Akzeptanz durch die Justiz gefragt. Die Grundsätze der Kriminalpolitik des Strafgesetzes, der soziale Schuldbegriff und die damit in Verbindung stehende positive Generalprävention werden unter Ablehnung der Vergeltung dargestellt. Der Verfasser sieht in der Reform eine „Position des Übergangs“. Er geht zustimmend auf geplante Neuerungen ein, legt die Ergebnisse der Justizstatistik dar und befaßt sich sowohl kritisch mit der Judikatur zu den §§ 37, 42 und 46 StGB als auch anerkennend auf anderen Gebieten. Er tritt für einen bewußten rechtspolitischen Nachvollzug der humanen, liberalen und sozialen Zwecksetzung der Reform durch die Justiz ein.