StPO § 180 Abs 4
Die bisherige Judikatur, wonach bei Vollziehung einer Strafhaft oder Haft anderer Art gem § 180 Abs 4 StPO die U-Haft nicht bloß zu unterbrechen, sondern aufzuheben und nach dem Vollzug der anderen Haft gegebenenfalls neuerlich zu verhängen sei, wird aufgegeben.