ZPO § 530, ZPO § 531, ZPO § 532, EO § 78, EO § 402 Abs 4, UWG § 24
Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage ist im eV-Verfahren jedenfalls ausgeschlossen.
Wenn das Vorliegen eines dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalts zum Antrag auf Abweisung (Einschränkung) der erlassenen eV oder, im Fall der früheren Abweisung des eV-Antrags, zur neuerlichen Beantragung einer eV berechtigt, sind mangels eines besonderen Schutzbedürfnisses die §§ 530 ff ZPO auch nicht analog anzuwenden.