ABGB § 1478, ABGB § 1489
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
OGH, 19.12.1995, 1 Ob 621/95 - verst Senat
ABGB § 1478, ABGB § 1489
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
OGH, 19.12.1995, 1 Ob 621/95 - verst Senat