Bei der Rechtsschutzversicherung erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch die Versicherung im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers. Der Anwalt wird nicht Vertragspartner des Versicherers. Es besteht nur der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers, soweit nicht aus der Deckungszusage des Versicherers im Einzelfall ein direkter Auftrag an den Anwalt abgeleitet werden kann.
OGH, 26.04.1995, 7 Ob 7/95