ABGB § 1041, ABGB § 1395, ZPO § 396, ZPO § 498, ZPO § 502
Es stellt einen erheblichen Verfahrensfehler iSd § 502 ZPO dar, wenn die Schlüssigkeit einer Klage, über die ein Versäumungsurteil erging, nicht allein aufgrund der Klagsbehauptungen, sondern aufgrund von in der Berufung gegen das Versäumungsurteil erhobenen Einwendungen geprüft wird.