MRK Art 6, VwGG § 39 Abs 2
Der VwGH erfüllt die Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK an ein Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Beschwerdepunkte und der für diese erforderlichen Überprüfungsbefugnisse dann, wenn er das Beschwerdevorbringen Punkt für Punkt erwägt, ohne jemals seine Unzuständigkeit zu deren Behandlung oder zur Sachverhaltsermittlung erklären zu müssen.