Mit der 41. ASVG-Novelle hat der Gesetzgeber eine besondere Vertreterhaftung für offene Sozialversicherungsbeiträge des Vertretenen (meist eine Gesellschaft) bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten geschaffen (§ 67 Abs 10 ASVG). Der Beitrag untersucht die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Ausfallsbürgschaft des Geschäftsführers für diese Beiträge sowie das Verhältnis dieser neuen Regelung zum allgemeinen Schadenersatzrecht.