WRG 1959 § 31 Abs 3
§ 31 Abs 3 WRG 1959 sieht für die dort geregelten Fälle die Erlassung eines Bescheides sowie - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Welche Alternative zu wählen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.