AVG § 38, ASGG § 67 Abs 1 Z 2
Erläßt das Arbeitsamt (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) nach Ablauf der sechsmonatigen „Wartefrist“ (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) einen Bescheid, mit dem die Aussetzung des über die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld eingeleiteten Verwaltungsverfahrens