Kann eine Klage, die nicht in Österreich erhoben wurde, nach § 1497 ABGB zur Unterbrechung der Verjährung führen? Falls diese Frage zu bejahen ist: Welche prozessualen Voraussetzungen muß eine solche Klage erfüllen? In welchem Umfang ist die das Verfahren später abschließende Entscheidung des ausländischen Gerichts in die Betrachtung einzubeziehen? Kommt es etwa darauf an, ob sie in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann? Aus Anlaß einer neueren E des OGH geht der Verfasser diesen Fragen nach. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß als Voraussetzung der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Auslandsklage lediglich die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts gegeben sein und dem Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör Rechnung getragen worden sein muß. Entgegen der Auffassung des OGH ist dagegen nicht eine in jeder Hinsicht zulässige Klage vor einem zuständigen Gericht zu verlangen.