ABGB § 1010, ABGB § 1313a
Im Gegensatz zum Gehilfen führt der Substitut den Auftrag in eigener Verantwortung, wenn auch nach den Weisungen des ersten Beauftragten, aus.
Mag auch für die Annahme einer Substitution nicht notwendigerweise die gänzliche Weitergabe des Auftrags erforderlich, sondern jene auch bei der Weitergabe einzelner Ausführungshandlungen möglich sein, so kommt doch für die Substitution nur die Übertragung wesentlicher Teile in Betracht. Die bloße Überreichung eines schon vorbereiteten Grundbuchsgesuches kann nicht als wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des (erst-)beauftragten Treuhänders angesehen werden.