ABGB § 273, ABGB § 568, ABGB § 569
Es spricht nichts dagegen, die vom Gesetzgeber im Bereich des Zivilprozesses zugelassene Anwendung moderner Bürotechniken auch im außerstreitigen Verfahren für anwendbar zu erachten.
Die Formvorschriften bei der Errichtung von Testamenten sollen dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen (Warnfunktion) und andererseits Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers vorbeugen (Beweisfunktion). Diesen Funktionen der Formvorschrift wird auch ein vom Richter mit Schallträger aufgenommenes Protokoll gerecht. Der Richter fungiert als Urkundsperson, der die Richtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen und die Übertragung dem Protokoll (das ist die Niederschrift darüber, daß ein Schallträger verwendet wird) als Beilage anzufügen hat.