BUAG § 8 Abs 3, BUAG § 12 Abs 2, ABGB § 371, ABGB § 415
Das von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber gem § 8 Abs 3 BUAG treuhändig überwiesene Urlaubsentgelt bildet im Konkursverfahren eine Sondermasse. Ist diese Sondermasse nicht mehr vorhanden, so besteht ein Anspruch auf Ersatzaussonderung nur insoweit, als das Entgelt für das Treugut noch unterscheidbar in der Konkursmasse vorhanden ist.