ABGB § 879 Abs 3, ABGB § 1090
Eine Vertragsklausel in einem Mobilien-Leasingvertrag unter Unternehmern über die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer ist auch dann als gröblich benachteiligend anzusehen, wenn der Leasinggeber seine Käuferrechte auf Lieferung dem Leasingnehmer abtritt.