ABGB § 140, ABGB § 271
Grundsätzlich ist jeder Elternteil, der das Sorgerecht über den Minderjährigen ausübt, zur Antragstellung im Unterhaltsverfahren legitimiert. Allein der Umstand, daß dem sorgeberechtigten Elternteil ein gewisses Eigeninteresse an der Unterhaltsfestsetzung zukommt, bildet keinen Grund für die Bestellung eines Kollisionskurators.