AngG § 20, UrlG § 2, UrlG § 6
Die einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. Eine solche Kündigung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
AngG § 20, UrlG § 2, UrlG § 6
Die einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. Eine solche Kündigung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.