ABGB § 1325
Für die Angemessenheit der Krankenbehandlung auf Sonderklasse sind die Gesamtumstände des Einzelfalles, nicht nur Einkommen und Vermögen des Verletzten, maßgebend.
Ein gerechtfertigtes Interesse nach optimaler Behandlung und Betreuung liegt bei einem nach einem Unfall in einem ausländischen Krankenhaus eingelieferten Schwerverletzten sehr nahe und wird bei Hinzutreten weiterer anerkennenswerter Umstände zu berücksichtigen sein. Das kann zB bei gleichzeitiger Unterbringung des ebenfalls schwerverletzten Partners im gleichen Spital angenommen werden.