ABGB § 867, ABGB § 1002, ABGB § 1003, ABGB § 1004, oöGemO § 43
Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluß nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der hiefür notwendigen Vertretungsbefugnis grundsätzlich die Gemeinde nicht.