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Haftung einer Gemeinde für culpa in contrahendo

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1995, 522 Heft 8 v. 1.8.1995

ABGB § 867, ABGB § 1002, ABGB § 1003, ABGB § 1004, oöGemO § 43

Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluß nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der hiefür notwendigen Vertretungsbefugnis grundsätzlich die Gemeinde nicht.

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