Die innerstaatliche Durchführung von Sicherheitsratsresolutionen wirft zahlreiche noch ungelöste verfassungsrechtliche Probleme auf. Der umfassenden Sanktionsgewalt des Sicherheitsrates und der Pflicht Österreichs zur Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates nach Art 25 der Satzung stehen mangelnde innerstaatliche Durchführungsinstrumentarien gegenüber. Die Bundesverfassung regelt weder die Inkorporation noch den Rang von Sicherheitsratsresolutionen näher. Da die Beschlüsse des Sicherheitsrates als Rechtsquellen sui generis nur schwer in die österr Rechtsordnung einzubauen sind, werden sie grundsätzlich speziell transformiert. Die Ermächtigung der BReg, Sicherheitsratsresolutionen durch V zu transformieren, sichert nicht die Einhaltung der Pflicht der Republik Österreich nach Art 25 der Satzung, weil die von der Regierung anzuordnenden Rechtsfolgen bereits durch das Sanktionengesetz determiniert sind. Aufgrund der diskretionären Gewalt des Sicherheitsrates zur Verhängung von Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung können die Rechtsfolgen aber von den gesetzlich vorgesehenen erheblich abweichen. Die bisherige Praxis des BKA, die Sicherheitsratsresolutionen im BGBl kundmacht, vermag keine Abhilfe zu schaffen. Eine Geltung durch Kundmachung ist weder verfassungsgesetzlich angeordnet, noch sind Sicherheitsratsresolutionen (bis auf wenige Ausnahmen) self-executing. Angesichts der umfassenden Befugnisse des Sicherheitsrates, die weitgehend in die Grundrechte des einzelnen eingreifen können, und der innerstaatlichen Unsicherheit der Anwendung von Sicherheitsratsresolutionen bedürfen ihre Rechtswirkungen in der österr Rechtsordnung einer näheren Untersuchung.