PHG § 1 idF vor BGBl 1993/95, PHG § 2 idF vor BGBl 1993/95, PHG § 6 idF vor BGBl 1993/95
Nach dem erklärten Schutzzweck des PHG ist für die Importeurseigenschaft nicht entscheidend, wer die Durchführung des Importvorganges (Über-die-Grenze-Bringen, Verzollen udgl) übernimmt, sondern ist jener Importeur, der als erster Unternehmer in der Vertriebskette seinen Sitz im Inland hat.