VersVG § 97, VersVG § 98, EO § 39 Abs 1 Z 2
Wurde im Versicherungsvertrag eine Wiederherstellungsklausel nach § 97 VersVG vereinbart, so beschränkt § 98 VersVG die Pfändbarkeit der Entschädigungsforderung auf den dort genannten privilegierten Personenkreis. Nicht zu diesem Kreis zählenden Gläubigern ist der Zugriff auf die Forderung entzogen.