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Fruchtgenußrecht und Vorausvermächtnis des Ehegatten / Anwaltshaftung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1995, 371 Heft 6 v. 1.6.1995

ABGB § 529, ABGB § 758, ABGB § 1299

Persönliche Dienstbarkeiten wie ein Fruchtgenußrecht erlöschen im Zweifel mit dem Tod des Berechtigten. Ein auf dieser Grundlage bestehendes Wohnrecht geht nicht im Wege des gesetzlichen Vorausvermächtnisses auf den überlebenden Ehegatten über.

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