ABGB § 529, ABGB § 758, ABGB § 1299
Persönliche Dienstbarkeiten wie ein Fruchtgenußrecht erlöschen im Zweifel mit dem Tod des Berechtigten. Ein auf dieser Grundlage bestehendes Wohnrecht geht nicht im Wege des gesetzlichen Vorausvermächtnisses auf den überlebenden Ehegatten über.