Die Schwierigkeiten einer juristischen Begriffsbestimmung von „Kunst“ liegen auf der Hand. Der Verfasser versucht, das schon in den Materialien zu Art 17a StGG verankerte Kriterium der Anerkennung als Kunst nicht in einem quantitativen, sondern in einem qualitativen Sinn zu verstehen. „Anerkennung“ heißt dann nicht, daß eine bestimmte Zahl von Betrachtern ein Werk für ein „Kunstwerk“ halten muß, sondern daß diese sich mit dem Werk in einer bestimmten, für Kunstwerke üblichen Form auseinandersetzen. Es wird versucht, die Form (ansatzweise) zu konkretisieren.