ABGB § 879, ABGB § 1480
Pensionszuschußzahlungen des Arbeitgebers verjähren bezüglich der einzelnen Raten binnen drei Jahren, das Recht als solches binnen dreißig Jahren.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung maßgeblich. Die guten Sitten sind verletzt, wenn ein offenbarer Verstoß gegen oberste Rechtsprinzipien, gegen grundlegende ethische Sollensgesetze vorliegt und die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung ein grobes Mißverhältnis zwischen den geförderten und den verletzten Interessen bzw grobe Äquivalenzstörungen ergibt.