ForstG § 33, ABGB § 1311
§ 33 ForstG erlaubt das Begehen des Waldes und verbietet grundsätzlich das Befahren ohne Zustimmung des Waldeigentümers. Dieses Verbot, das auch für Fahrräder gilt, ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Fußgänger.
OGH, 10.11.1994, 2 Ob 75/94