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§ 33 ForstG als Schutzgesetz

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1995, 260 Heft 4 v. 1.4.1995

ForstG § 33, ABGB § 1311

§ 33 ForstG erlaubt das Begehen des Waldes und verbietet grundsätzlich das Befahren ohne Zustimmung des Waldeigentümers. Dieses Verbot, das auch für Fahrräder gilt, ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Fußgänger.

OGH, 10.11.1994, 2 Ob 75/94

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