GmbHG § 76 Abs 2
Nicht nur für den Bereich des NZwG, sondern auch in jenen Fällen, in denen das GmbHG die Form des Notariatsaktes verlangt, wird diese durch gerichtlichen Vergleich ersetzt.
OGH, 06.05.1994, 8 Ob 521/94
GmbHG § 76 Abs 2
Nicht nur für den Bereich des NZwG, sondern auch in jenen Fällen, in denen das GmbHG die Form des Notariatsaktes verlangt, wird diese durch gerichtlichen Vergleich ersetzt.
OGH, 06.05.1994, 8 Ob 521/94