EheG § 55 Abs 3
Anders als dem beklagten steht dem klagenden Ehegatten, der frei entscheiden kann, ob er seine Scheidungsklage auf schuldhafte Eheverfehlungen oder auf andere Scheidungsgründe stützt, niemals eine „Ergänzungsklage“ auf nachträgliche Verschuldensfeststellung zu, wenn die Ehe wegen langjähriger Trennung ohne Verschuldensausspruch geschieden worden ist.