ABGB § 862a, ABGB § 871, ABGB § 1022
Eine vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person ausgestellte Blanketterklärung verliert nicht dadurch ihre Wirksamkeit, daß die Vertretungsmacht des Organs vor der Vervollständigung des Blanketts durch den dazu Befugten erlischt.