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Das Zeugnisentschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Christian BertelJBL 1995, 236 Heft 4 v. 1.4.1995

Wenn Süchtige den Erwerb und Besitz von Drogen gestehen, kann man sie oft dazu bringen, auch die Lieferanten zu nennen. Dann werden die Süchtigen im Verfahren gegen die Lieferanten als Zeugen vernommen. Dabei entschlagen sie sich immer wieder der Aussage (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Ihr Geständnis mit den belastenden Angaben gegen die Lieferanten kann dann nicht mehr verwertet werden (s § 252 Abs 1 Z 3 StPO). Das erschwert die Bekämpfung der Drogenkriminalität erheblich. So versucht der OGH, § 152 Abs 1 Z 1 StPO einschränkend auszulegen. Das ist im Prinzip richtig. Aber die Art und Weise, in welcher der OGH vorgeht, läßt von dem Entschlagungsrecht fast nichts mehr übrig.

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