StPO § 152 Abs 1 Z 1
Die Befreiung von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses tritt nicht schon mit der bloßen Behauptung eines Zeugen ein, daß auf ihn ein Befreiungsgrund zutreffe. Ob die Voraussetzungen einer Zeugnisbefreiung (hier: die Tatsache eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen Verfahrens gegen ihn gem § 152 Abs 1 Z 1 StPO) tatsächlich vorliegen, hat vielmehr das Gericht zu überprüfen und zu entscheiden.