ABGB § 461, Art 8 Nr 14 und Nr 15 EVHGB
Die Verwertung verpfändeter nichtverkörperter Rechte durch einen Kaufmann wird durch Art 8 Nr 14 und 15 nicht erleichtert, sondern folgt der allgemeinen Regel des § 461 ABGB. Verpfändete unverkörperte Rechte
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